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Aushängezeitraum: 09.04.2020 - 31.10.2020
V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Mödling
über eine befristete Anpassung der Regelung der Betriebszeiten
öffentlicher Apotheken im Bezirk Mödling
zur Bewältigung der Situation um das Coronavirus
Artikel I
In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über die Regelung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken im Bezirk Mödling vom 29.11.2019, Zahl MD-A5-S-0848/005 sind die Betriebs- bzw. Öffnungszeiten, während der die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr offen zu halten haben, sowie Bereitschaftsdienstzeiten festgelegt.
§1
Aufgrund des § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I. 59/2018 werden die Betriebs- bzw. Bereitschaftsdienstzeiten wie folgt angepasst:
§ 2
Jene Apotheken, die während der Mittagssperre Bereitschaftsdienst versehen, können diesen in unbedingt erforderlichen Umfang unterbrechen, um Desinfektionsmaßnahmen zu setzen, einen Teamtausch vorzunehmen oder sonstige unbedingt gebotene Schutzmaßnahmen durchführen zu können.
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§ 3
Die unter § 2 vorgesehenen Vorkehrungsmaßnahmen zum Risikomanagement sind mit den benachbarten Apotheken so abzustimmen, dass keine gleichzeitige Schließung stattfindet, sondern dringende Fälle während dieses Zeitraumes der kurzzeitigen Sperre an eine Apotheke in der Nähe verwiesen werden können.
Darüber ist die Bevölkerung durch deutlichen Anschlag und auf sonstige geeignete Weise umfassend zu informieren.
§ 4
Aufgrund der gegebenen Ausnahmesituation und der nicht absehbaren Entwicklung können Apotheken im Falle einer erhöhten Nachfrage einen Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 07:00 – 08:00 Uhr bzw. 07:30 – 08:30 Uhr und 18:00 – 19:00 versehen und – erforderlichenfalls – auch geöffnet halten.
Der verordnete Bereitschaftsdienst in der Nacht bleibt davon unberührt.
§ 5
Es ergeht seitens der Apothekerkammer in Absprache mit dem Gesundheitsamt die generelle Ermächtigung, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel über die Nachtdienstausgabe der Apotheken durchzuführen.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Für den Bezirkshauptmann
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