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31.01.2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Wienerwald hat in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende
Friedhofsgebührenordnung
nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007
für die Friedhöfe der Gemeinde Wienerwald
beschlossen:
§ 1
Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden folgende Gebühren eingehoben:
§ 2
Grabstellengebühren
(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnennischen und 30 Jahre bei Grüften beträgt für:
1.
Erdgrabstellen (10 Jahre):
a)
Erdgrabstellen bis zu 4 Leichen oder Urnen
EUR
320,-
b)
Erdgrabstellen für mehr als 4 Leichen oder Urnen
640,-
2.
Sonstige Grabstellen:
Grüfte (30 Jahre):
aa)
Grüfte bis zu 3 Leichen oder Urnen
2.250,-
bb)
Grüfte bis zu 6 Leichen oder Urnen
4.500,-
cc)
Grüfte bis zu 12 Leichen oder Urnen
9.000,-
dd)
Grüfte für mehr als 12 Leichen oder Urnen
15.000,-
Urnennischen (10 Jahre):
Urnennischen bis zu 2 Urnen
200,-
Urnennischen bis zu 4 Urnen
400,-
Urnennischen bis zu 6 Urnen
600,-
(2) Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge verrechnet:
§ 3
Verlängerungsgebühren
(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
(2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
§ 4
Beerdigungsgebühren
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der
Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab
760,-
Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen
190,-
3.
Beisetzung einer Leiche in einer Gruft
570,-
4.
Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen
5.
Beisetzung einer Urne in einer Urnennische
70,-
(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
(3) Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft), erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1
um EUR 500,-
§ 5
Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6
Gebühren für die Benützung der
Leichenkammer und der Aufbahrungshalle
Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag
Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer
beträgt für jeden angefangenen Tag
35,-
§ 7
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührenordnung vom 27. Juli 2021 außer Kraft.
Friedhofsgebührenordnung 2023 01 (1,22 MB) - .PDF
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