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31.01.2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Wienerwald hat in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende
Abfallwirtschaftsverordnung
nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992
für die Gemeinde Wienerwald
beschlossen:
§ 1
In der Gemeinde Wienerwald werden folgende Abgaben für die Durchführung der Müllabfuhr erhoben:
§ 2
Pflichtbereich
(1) Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Wienerwald.
Der Sonderbereich umfasst die Grundstücke im Grünland:
Katastralgemeinde Stangau: 79/2, 192, 194
Katastralgemeinde Sittendorf: 633, 634, 648
Katastralgemeinde Dornbach: 373/2, 396/3, 440
Katastralgemeinde Grub: 373/2, 373/4, 488, 502, 503, 520, 543
Katastralgemeinde Sulz: 21/1
(2) Für den Sonderbereich werden folgende Sammelstellen festgelegt:
§ 3
Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten
Neben Müll wird Sperrmüll in die Erfassung und Behandlung miteinbezogen.
§ 4
Erfassung und Behandlung von Abfällen
(1) im Pflichtbereich sind Siedlungsabfälle entsprechend den zur Verfügung gestellten Müllbehältern und den entsprechenden Vorschriften getrennt nach
zu sammeln.
(2) Restmüll ist in den zugeteilten Müllbehältern mit einem Volumen von 120, 240, 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Sonderbereich (§ 2), haben die zugeteilten Müllbehälter bei den jeweiligen Sammelstellen zur Abholung bereitzustellen (Mischsystem). Im Sonderbereich können statt der üblichen Restmülltonnen auch Restmüllsäcke zu 60 Litern zugeteilt werden (zwei Säcke pro Abfuhrtermin).
Das Mindestbehältervolumen beträgt 120 Liter je Abfuhr.
(3) Kompostierbarer (biogener) Abfall ist in den zugeteilten Müllbehältern mit einem Volumen von 120 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Ausgenommen sind oben genannte Grundstücke im Grünland und jene Grundstücke, bei welchen der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte selbst eine sachgemäße Kompostierung im örtlichen Nahbereich durchführt.
Biogener Abfall wird einer sachgemäßen Kompostierung zugeführt.
(4) Altpapier, Kunststoff, Altglas und Metalle sind in die im Gemeindegebiet zur Verfügung gestellten Containern (Sammelinseln) einzubringen (Bringsystem).
Die Altstoffe werden einer stofflichen Verwertung zugeführt.
(5) Die Sperrmüllsammlung erfolgt 1-mal jährlich gegen vorherige Anmeldung (Holsystem).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Sperrmüll, zu den jeweiligen Öffnungszeiten, im Altstoffsammelzentrum abzuliefern (Bringsystem).
Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Wienerwald
Am Marbach 193
2393 Sittendorf
Sperrmüll wird sortiert und weitestgehend einer stofflichen Verwertung zugeführt.
§ 5
Durchführung der Abfuhr
§ 6
Abfuhrplan
durchgeführt.
Beim Gemeindeamt kann schriftlich eine Reduktion auf 18 Einsammlungen von Restmüll bei einem Behältervolumen von 120 Litern und 240 Litern beantragt werden.
Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekannt gegeben (Homepage, Gemeindezeitung).
Die Ausgabe der Müllsäcke erfolgt am Gemeindeamt während der Amtsstunden.
§ 7
Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil.
(2) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt durch Multiplikation der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine und der Grundgebühr der zugeteilten Müllbehälter.
(3) Die Grundgebühr je Müllbehälter beträgt:
a.)
für einen Müllbehälter von
120
Litern
€
6,30
b.)
240
12,60
c.)
1.100
57,75
d.)
für einen Müllsack von
60
3,15
im Sonderbereich eine um 10% reduzierte Grundgebühr:
für Müllbehälter von
5,67
11,34
2,84
Für einen Müllbehälter von
2,50
(4) Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 50 % der Abfallwirtschaftsgebühr.
§ 8
Fälligkeit
Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig.
§ 9
Erhebung der Bemessungsgrundlagen
Zur Ermittlung der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigten) die von der Gemeinde aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gemeindeamt abzugeben.
§ 10
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Verordnung, gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.
§ 11
Schluss- und Übergangsbestimmung
Diese Abfallwirtschaftsverordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bestehende Abfallwirtschaftsverordnung vom 23. März 2021 außer Kraft.
Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.
Abfallwirtschaftsverordnung 01.01.2023 (3,43 MB) - .PDF
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