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Nebengebührenordnung 01.01.2023

31.01.2023

Nebengebührenordnung


aufgrund der Bestimmungen des § 20 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (NÖ GVBG), LGBl. 2420, in Verbindung mit den §§ 42 und 47 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO) LGBl. 2400, beschlossen:

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich


Die Nebengebührenordnung (NGO) ist auf alle Vertragsbediensteten der Gemeinde Wienerwald, in der Folge als Bedienstete bezeichnet, anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind Aushilfskräfte mit einem Dienstverhältnis auf Zeit.

§ 2

Anspruchsberechtigung


(1)    Die Bediensteten erhalten außer den ihnen nach den Bestimmungen des NÖ GVBG und der NÖ GBDO zukommenden Bezüge, die in dieser Verordnung enthaltenen Nebengebühren.


(2)    Der Anspruch auf Auszahlung der Nebengebühren entsteht, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Dienstantritts bzw. mit der Zuweisung auf einen Dienstposten, mit dem eine Nebengebühr verbunden ist.


(3)    Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren besteht auch während der Zeit der Abwesenheit vom Dienst (Krankenstand, Unfall, Kuraufenthalt), bzw. während der Zeit, einer Dienstfreistellung oder eines Sonderurlaubes bei Weiterlaufen der Bezüge bis zur Dauer von einem Monat und in Zeiten, in welchen der gesetzliche Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird.


(4)    Ausdrücklich kein Anspruch auf Nebengebühren besteht in den Fällen in denen die Bezüge ruhen.


(5)    Bei Versetzung des Bediensteten auf einen anderen Dienstposten stehen dem Bediensteten nur jene Nebengebühren des neuen Beschäftigungsbereichs zu. Ein Anspruch auf Zahlung der Nebengebühren des vergangenen Beschäftigungsbereichs oder deren finanzieller Ausgleich besteht nicht.


(6)    Wenn Nebengebühren in einem Gehaltsansatz der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9 in einem Prozentsatz ausgedrückt werden, wird kurz VI/9 zitiert.


(7)    Teilzeitbeschäftigten gebühren die jeweiligen Nebengebühren in dem ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Prozentsatz.


§ 3

Streitigkeiten


Über alle sich aufgrund dieser NGO ergebenden Streitigkeiten entscheidet, nach Vorberatung mit der Amtsleitung, der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters können Bedienstete den Gemeinderat der Gemeinde Wienerwald anrufen. Eine endgültige Entscheidung in Streitfällen erfolgt durch die hierzu berufenen Arbeitsgerichte.


Abschnitt II: Nebengebühren

§ 4

Reisegebühren

(1)    Bezüglich des Anspruchs auf den Ersatz des Mehraufwandes der einem Bediensteten aufgrund einer Dienstreise entsteht, gelten die Bestimmungen der §§ 99-127 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBI. 2100.


(2)    Neben den Reisegebühren gemäß Abs. 1 werden die tatsächlichen aufgewendeten Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. gemeindeeigenes Fahrzeug ersetzt.


(3)    Bedienstete, die nach Genehmigung des Bürgermeisters ihr eigenes Fahrzeug für Dienstfahrten verwenden, erhalten hierfür ein Kilometergeld entsprechend des § 101 NÖ LBG.


(4)    Für den Besuch eines im Interesse des Dienstes gelegenen Vorbereitungs- oder Schulungskurses sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Werden hierfür die gesamten Kosten (inkl. Verköstigung und Übernachtung) von der Gemeinde übernommen, sind nur die Abs. 2 und 3 anzuwenden. Bei mehrtägigen Kursen wird die Reisekostenvergütung nur für eine Hin- und Rückfahrt gewährt, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit besteht und den Dienstnehmern hierfür eine Nächtigungsgebühr gewährt wird.


§ 5

Sonderzulagen


(1) EDV-Zulage – Bildschirmzulage


Die Bediensteten der Verwaltung, welche die Arbeiten an einer EDV-Anlage (Gemeindeamt) durchführen, erhalten für die mit dieser Tätigkeit verbundenen gesundheitlichen Belastung durch die Bildschirmarbeit eine monatliche Zulage in der Höhe von 5 % von VI/9.


(2) Erschwerniszulage – Gefahrenzulage


Die Bediensteten in handwerklicher Verwendung (Bauhof, Kindergarten und Volksschule) erhalten für die über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehende gesundheitliche Gefährdung und Erschwernis, die durch die Erhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen, Gehwege, Grünanlagen und gemeindeeigenen Gebäude entsteht, eine monatliche Zulage in der Höhe von 5 % von VI/9.


(3) Arbeitskleidungspauschale – Schmutzzulage


Für die Pflege, Reinigung und Erhaltung der Arbeitskleidung, erhalten die Bediensteten in handwerklicher Verwendung des Kindergartens und Volksschule eine monatliche Zulage in der Höhe von 1 % von VI/9.


(4) Kassenverwalterzulage und Fehlgeldentschädigung – Leistungszulage


Bedienstete, die vom Gemeinderat als Kassenverwalter bestimmt wurden, gebührt für die für die Arbeiten zur Erstellung des Voranschlages, allfälliger Nachtragsvoranschläge, des Rechnungsabschlusses und für die Führung der Barkasse eine monatlichen Zulage in der Höhe von 10 % von VI/9.


(5) Funktionszulage – Leistungszulage


Dem leitenden Gemeindebediensteten der Verwaltung, der mit einem Funktionsdienstposten betraut ist, gebührt eine monatliche Leistungszulage in der Höhe von 10 % von VI/9.


(6) Sonderzulage gemäß § 47 Abs. 3 NÖ GBDO


Die Bediensteten erhalten eine monatliche Sonderzulage im Sinne des § 47 Abs. 3 NÖ GBDO.


§ 6

Personalzulagen

Aufgrund des § 20 Abs. 1 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, iVm. § 20 Abs. 1 NÖ GVBG, erhalten jene Bediensteten, die einen im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten (§ 2 Abs. 3 NÖ GBDO) innehaben, auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden qualitativen Leistungen eine Personalzulage wie folgt:

                

Dienstposten der Amtsleitung                                       … Personalzulage iHv. 15 % des Gehalts


Dienstposten der Leitung des Bauhofes                    … Personalzulage iHv. 15 % des Gehalts


Dienstposten der Leitung der Buchhaltung                              … Personalzulage iHv. 5 % des Gehalts


§ 7

Winterdienst


Den in den Wintermonaten (1. November bis 31. März) mit der Schneeräumung und der Glatteisbekämpfung betrauten Gemeindebediensteten welche diesen auch durchführen, und sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben, gebührt für die Monate November bis März eine Rufbereitschaftspauschale von monatlich 20% von VI/9.


Ausgenommen hiervon ist der leitende Gemeindebedienstete des Bauhofes, der in den Wintermonaten die Schaubereitschaft durchzuführen hat und dem hierauf neben der Personalzulage eine Bereitschaftspauschale im Ausmaß von 10 Stunden von VI/9 pro Wintermonat (November bis März) gebührt. Die Tätigkeit umfasst die Kontrolle der Fahrbahntemperatur, der Witterung, die Führung entsprechender Aufzeichnungen und die Aktivierung der übrigen dem Winterdienst zugeteilten Gemeindebediensteten.

Abschnitt III

§ 8

Dienstfreistellungen

(1)    Die Bediensteten der Gemeinde Wienerwald sind am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr und am Karfreitag, Allerseelentag, Heiligen Abend und Silvester den ganzen Tag, unter Fortzahlung der Bezüge, dienstfrei gestellt.


(2)    Die Bediensteten erhalten in den nachstehenden genannten Fällen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge:


  • bei eigener Eheschließung                                                                                                    … 3 Arbeitstage


  • bei Geburt eines gemeinsamen Kindes                                                                          … 3 Arbeitstage


  • bei Todesfall von Verwandten 1. Grades

(Eltern, Kinder, Ehepartner, Lebenspartner)                                                                 … 3 Arbeitstage


  • bei Todesfall von Verwandten 2. Grades

(Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegereltern, …)                                               … 2 Arbeitstage


  • bei Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern,

eigene silberne Hochzeit, silberne od. goldene HZ der Eltern                                … 1 Arbeitstag


  • bei Übersiedlung (Hauptwohnsitz)                                                                                     … 2 Arbeitstage


(3)    Die Voraussetzung für die Gewährung der angeführten Sonderurlaube ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunden bzw. Bescheinigungen nachzuweisen.

(4)    Der Sonderurlaub ist zum Zeitpunkt des Ereignisses in Anspruch zu nehmen.


Abschnitt IV

§ 9

Schlussbestimmungen

Alle Personenbezeichnungen beziehen sich auf weibliche und männliche Bedienstete.

Die gegenständliche Nebengebührenordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisher geltende Nebengebührenordnung vom 18. Dezember 2019 außer Kraft.