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Kanalabgabenordnung 01.01.2023

31.01.2023


Kanalabgabenordnung

der Gemeinde Wienerwald

gemäß § 6 des NÖ Kanalgesetzes 1977



§ 1 Einmündungsabgabe


A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den

öffentlichen Mischwasserkanal


(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 mit EUR 22,50 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von EUR 7.642.085 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 14.353 lfm zu Grunde gelegt.


B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den

öffentlichen Schmutzwasserkanal


(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 mit EUR 19,80 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von EUR 8.878.862 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 22.409 lfm zu Grunde gelegt.


C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den

öffentlichen Regenwasserkanal


(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 mit EUR 6,50 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von EUR 819.252 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 1.447 lfm zu Grunde gelegt.


§ 2 Ergänzungsabgaben


(1) Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe aufgrund der Bestimmungen des § 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 berechnet.

(2) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.


§ 3 Sonderabgaben


Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.




§ 4 Kanalbenützungsgebühren für den Misch- und Schmutzwasserkanal


(1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.


(2) Der Einheitssatz für die Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanäle wird mit EUR 3,60 je m² Berechnungsfläche festgesetzt.


(3) Werden von einer Liegenschaft Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % höheren Einheitssatz zur Anwendung.


§ 5 Zahlungstermine


Die Kanalbenützungsgebühren sind in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und werden gemeinsam mit den allfälligen Gemeindeabgaben (z.B. Grundsteuer) zur Vorschreibung gebracht.


§ 6 Ermittlung der Berechnungsgrundlagen


Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hierfür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundeigentümer ermittelt.


§ 7 Umsatzsteuer


Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.


§ 8 Schlussbestimmungen


(1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Kanalabgabenordnung vom 19. Dezember 2018 außer Kraft.


(3) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.