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Friedhofsgebührenordnung v. 01.01.2023

31.01.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Wienerwald hat in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende


Friedhofsgebührenordnung

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

für die Friedhöfe der Gemeinde Wienerwald

beschlossen:

§ 1

Arten der Friedhofsgebühren


Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden folgende Gebühren eingehoben:


  1. Grabstellengebühren
  2. Verlängerungsgebühren
  3. Beerdigungsgebühren
  4. Enterdigungsgebühren
  5. Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle (Kühlanlage)
  6. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer


§ 2

Grabstellengebühren


(1)          Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnennischen und 30 Jahre bei Grüften beträgt für:


1.

Erdgrabstellen (10 Jahre):







a)

Erdgrabstellen bis zu 4 Leichen oder Urnen

EUR

320,-

b)

Erdgrabstellen für mehr als 4 Leichen oder Urnen

EUR

640,-





2.

Sonstige Grabstellen:







a)

Grüfte (30 Jahre):



aa)

Grüfte bis zu 3 Leichen oder Urnen

EUR

2.250,-

bb)

Grüfte bis zu 6 Leichen oder Urnen

EUR

4.500,-

cc)

Grüfte bis zu 12 Leichen oder Urnen

EUR

9.000,-

dd)

Grüfte für mehr als 12 Leichen oder Urnen

EUR

15.000,-

b)

Urnennischen (10 Jahre):



aa)

Urnennischen bis zu 2 Urnen

EUR

200,-

bb)

Urnennischen bis zu 4 Urnen

EUR

400,-

cc)

Urnennischen bis zu 6 Urnen

EUR

600,-



(2)          Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge verrechnet:


  1. Randgräber                                                      …                              5 % 
  2. Eckgräber                                                          …                            10 % 
  3. Gräber an der Friedhofsmauer                                …                            10 % 


§ 3

Verlängerungsgebühren


(1)          Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


(2)          Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


§ 4

Beerdigungsgebühren


(1)          Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der


1.

Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab

EUR

760,-

2.

Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen

EUR

190,-

3.

Beisetzung einer Leiche in einer Gruft

EUR

570,-

4.

Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen

EUR

570,-

5.

Beisetzung einer Urne in einer Urnennische

EUR

70,-


(2)          Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.


(3)          Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft), erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1

um EUR 500,-


§ 5

Enterdigungsgebühr


Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.


§ 6

Gebühren für die Benützung der

Leichenkammer und der Aufbahrungshalle


1.

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag

EUR

70,-

2.

Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer

beträgt für jeden angefangenen Tag

EUR

35,-


§ 7

Schluss- und Übergangsbestimmungen


Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührenordnung vom 27. Juli 2021 außer Kraft.