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Abfallwirtschaftsverordnung 01.01.2023

31.01.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Wienerwald hat in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende


Abfallwirtschaftsverordnung

nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

für die Gemeinde Wienerwald


beschlossen:


§ 1


In der Gemeinde Wienerwald werden folgende Abgaben für die Durchführung der Müllabfuhr erhoben:


  1. Abfallwirtschaftsgebühren
  2. Abfallwirtschaftsabgaben


§ 2

Pflichtbereich


(1)    Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Wienerwald.


         Der Sonderbereich umfasst die Grundstücke im Grünland:


Katastralgemeinde Stangau:                     79/2, 192, 194

Katastralgemeinde Sittendorf:                                633, 634, 648

Katastralgemeinde Dornbach:                 373/2, 396/3, 440

Katastralgemeinde Grub:                           373/2, 373/4, 488, 502, 503, 520, 543

Katastralgemeinde Sulz:                             21/1


(2)    Für den Sonderbereich werden folgende Sammelstellen festgelegt:


  • KG Stangau 79/2, 192 – Kreuzung Rechte Wöglerin/Grundstückszufahrt
  • KG Stangau 194 – Ecke Waldweg 46/Grundstückszufahrt
  • KG Sittendorf 633, 634, 648 – Kreuzung Wildegger Straße/Neuweg
  • KG Dornbach 440 – Ecke Raitlstraße/Grundstückszufahrt
  • KG Dornbach 396/3 – Ecke Raitlstraße/Grundstückszufahrt
  • KG Dornbach 373/2 – Kreuzung Gemeindestraße/Güterweg Merz
  • KG Grub 488 - Kreuzung Ameisbühelstraße/Buchelbachstraße
  • KG Grub 373/2, 373/4, 502, 503, 520, 543 - Kreuzung Gföhlerstraße/Buchelbachstraße
  • KG Sulz 21/1 – Ecke L127/Grundstückszufahrt             




§ 3

Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten


Neben Müll wird Sperrmüll in die Erfassung und Behandlung miteinbezogen.


§ 4

Erfassung und Behandlung von Abfällen


(1)    im Pflichtbereich sind Siedlungsabfälle entsprechend den zur Verfügung gestellten Müllbehältern und den entsprechenden Vorschriften getrennt nach


  1. Restmüll
  2. kompostierbaren (biogenen) Abfällen
  3. Altstoffen (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoff, …)
  4. Sperrmüll


         zu sammeln.


(2)    Restmüll ist in den zugeteilten Müllbehältern mit einem Volumen von 120, 240, 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).


                Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Sonderbereich (§ 2), haben die zugeteilten Müllbehälter bei den jeweiligen Sammelstellen zur Abholung bereitzustellen (Mischsystem). Im Sonderbereich können statt der üblichen Restmülltonnen auch Restmüllsäcke zu 60 Litern zugeteilt werden (zwei Säcke pro Abfuhrtermin).


                Das Mindestbehältervolumen beträgt 120 Liter je Abfuhr. 


(3)    Kompostierbarer (biogener) Abfall ist in den zugeteilten Müllbehältern mit einem Volumen von 120 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).


                Ausgenommen sind oben genannte Grundstücke im Grünland und jene Grundstücke, bei welchen der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte selbst eine sachgemäße Kompostierung im örtlichen Nahbereich durchführt.


         Biogener Abfall wird einer sachgemäßen Kompostierung zugeführt.


(4)    Altpapier, Kunststoff, Altglas und Metalle sind in die im Gemeindegebiet zur Verfügung gestellten Containern (Sammelinseln) einzubringen (Bringsystem).


         Die Altstoffe werden einer stofflichen Verwertung zugeführt.


(5)    Die Sperrmüllsammlung erfolgt 1-mal jährlich gegen vorherige Anmeldung (Holsystem).


                Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Sperrmüll, zu den jeweiligen Öffnungszeiten, im Altstoffsammelzentrum abzuliefern (Bringsystem).


                         Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Wienerwald

                         Am Marbach 193

                         2393 Sittendorf


         Sperrmüll wird sortiert und weitestgehend einer stofflichen Verwertung zugeführt.


§ 5

Durchführung der Abfuhr


  1. Bei vorübergehendem Mehrbedarf können Müllsäcke gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren und Abgaben beim Gemeindeamt bezogen werden. Eine Rückverrechnung nicht zur Verwendung gelangter Müllsäcke ist nicht möglich.


  1. Zur Lagerung, Sammlung und Bereitstellung des Mülls dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Müllbehälter verwendet werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel stets einwandfrei geschlossen gehalten bleiben können. Ein Einstampfen oder Einschlemmen des Mülls in die Müllbehälter ist verboten. Der Müll darf dem Behälter nicht in heißem Zustand zugeführt werden. Ebenso ist das Abbrennen von Müll in den Behältern verboten. Müllsäcke müssen in zugebundenem Zustand zur Abholung bereitgestellt werden.


  1. Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter im Pflichtbereich an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen, dass hierdurch der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr ohne Schwierigkeit und Zeitverlust möglich ist. Im Sonderbereich sind die Müllbehältnisse bei der jeweiligen Sammelstelle bereitzuhalten. Nach erfolgter Entleerung sind die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen.


  1. Die beigestellten Müllbehälter verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haften für die von ihnen verursachten Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung von Müllbehältern entstehen. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haben auch für die Reinigung der Behälter zu sorgen.


  1. Ist mit einem nicht nur vorübergehenden Mehranfall von Müll zu rechnen, muss dies rechtzeitig der Gemeinde zwecks Zuteilung zusätzlich benötigter Müllbehälter gemeldet werden. Organe der Gemeinde sind darüber hinaus berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Müllbehälter für die Aufnahme des anfallenden Mülls ausreichen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, werden zusätzliche Müllbehälter zugeteilt.


  1. Kann die Entleerung der Müllbehälter aus Verschulden des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten nicht durchgeführt werden, erfolgt diese erst bei der nächsten regelmäßigen Abfuhr oder mittels zusätzlicher Entleerung gegen Kostenersatz.


§ 6

Abfuhrplan


  1. Im Pflichtbereich werden


  1. 26 Einsammlungen von Restmüll
  2. 40 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen

durchgeführt.

Beim Gemeindeamt kann schriftlich eine Reduktion auf 18 Einsammlungen von Restmüll bei einem Behältervolumen von 120 Litern und 240 Litern beantragt werden.


Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekannt gegeben (Homepage, Gemeindezeitung).


Die Ausgabe der Müllsäcke erfolgt am Gemeindeamt während der Amtsstunden.


  1. Im Pflichtbereich erfolgt die Sperrmüllsammlung im Holsystem einmal jährlich gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zu den angeführten Öffnungszeiten, Sperrmüll ins Altstoffsammelzentrum einzubringen (Bringsystem).



§ 7

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe


(1)    Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil.


(2)    Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt durch Multiplikation der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine und der Grundgebühr der zugeteilten Müllbehälter.

         

(3)    Die Grundgebühr je Müllbehälter beträgt:

         

  1. Für die Abfuhr von Restmüll:

                                                   

a.)

für einen Müllbehälter von

120

Litern

6,30

b.)

für einen Müllbehälter von

240

Litern

12,60

c.)

für einen Müllbehälter von

1.100

Litern

57,75

d.)

für einen Müllsack von

60

Litern

3,15

                      

                            im Sonderbereich eine um 10% reduzierte Grundgebühr:

         

a.)

für Müllbehälter von

120

Litern

5,67

b.)

für Müllbehälter von

240

Litern

11,34

c.)

für einen Müllsack von

60

Litern

2,84



  1. Für die Abfuhr von kompostierbaren (biogenen) Abfällen:



Für einen Müllbehälter von

120

Litern

2,50



(4)    Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 50 % der Abfallwirtschaftsgebühr.



§ 8

Fälligkeit


Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig.



§ 9

Erhebung der Bemessungsgrundlagen


Zur Ermittlung der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigten) die von der Gemeinde aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gemeindeamt abzugeben.








§ 10

Umsatzsteuer


Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Verordnung, gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.


§ 11

Schluss- und Übergangsbestimmung


Diese Abfallwirtschaftsverordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die bestehende Abfallwirtschaftsverordnung vom 23. März 2021 außer Kraft.


Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.